Hinweise zur Beurlaubung
Beurlaubung in besonders begründeten Ausnahmefällen
Liebe Eltern,
sie haben um Beurlaubung Ihres Sohnes/Ihrer Tochter in einem besonders begründeten Ausnahmefall gebeten. Dazu sieht die Schulbesuchsverordnung vom 21.03.1982 vor, dass von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig ein schriftlicher Antrag zu stellen ist. Weiter heißt es in § 4 Abs. 4, dass dabei die Erziehungsberechtigten die volle Verantwortung tragen. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird. Auch kann der / die jeweilige Fachlehrer/in verlangen, dass wichtiger Unterrichtsstoff in angemessener Zeit nachgefertigt wird. Ebenso kann verlangt werden, dass Tests oder Arbeiten nachgeschrieben werden müssen. Füllen Sie deshalb bitte den unten angefügten Antrag aus und geben ihn umgehend an den/die Klassenlehrer/in bzw. den/die Schulleiter/in zurück. Wenn Sie über Ihren Antrag keinen Bescheid erhalten, gilt er als genehmigt.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Baumann
Rektorin