Hinweise zur Beurlaubung

Beurlaubung in besonders begründeten Ausnahmefällen

Liebe Eltern,

sie haben um Beurlaubung Ihres Sohnes/Ihrer Tochter in einem besonders begründeten Ausnahmefall ge­beten. Dazu sieht die Schulbesuchsverordnung vom 21.03.1982 vor, dass von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig ein schriftlicher Antrag zu stellen ist. Weiter heißt es in § 4 Abs. 4, dass dabei die Erziehungsbe­rechtigten die volle Verantwortung tragen. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird. Auch kann der / die jeweilige Fachlehrer/in verlangen, dass wichtiger Unterrichtsstoff in angemessener Zeit nachgefertigt wird. Ebenso kann verlangt werden, dass Tests oder Arbeiten nachgeschrieben werden müssen. Füllen Sie deshalb bitte den unten an­gefügten Antrag aus und geben ihn umgehend an den/die Klassenlehrer/in bzw. den/die Schulleiter/in zurück. Wenn Sie über Ihren Antrag keinen Bescheid erhalten, gilt er als genehmigt.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Baumann
Rektorin